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Satzung der SG 1910 Woltersdorf e.V. vom 22.06.1990

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.05.2013 in Woltersdorf.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.04.2009 in Woltersdorf.
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2002 in Woltersdorf.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2023 in Woltersdorf


Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Registernummer 6104

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: SG 1910 Woltersdorf
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Woltersdorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Er ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. und Kreissportbund Teltow-Fläming e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist Förderung und Ausübung des Sportes sowie die Jugendarbeit und geselliger und kultureller Tätigkeiten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die sportliche Tätigkeit in den jeweiligen Sektionen.

§ 3

Grundsätze und Werte der Vereinstätigkeit

(1)   Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

(2)   Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationen, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.

(3)   Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(4)   Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

(5)   Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

(6)   Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.

(7)   Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.

 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 4 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf/ Tätigkeit und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen ebenso.
(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

 

 

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
Nicht genehmigte Kosten können nach dem Verursacherprinzip weiterberechnet werden.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung erfolgt ortsüblich. Das heißt über Aushänge in den Infokästen, laut Verteilerplan des Vorstandes und für juristische Personen per Brief.

Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt. Durch  

die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein

einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese

Adresse zu erhalten. Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder

versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragen und dem Antrag eine

Begründung beigefügt haben, warum ihnen die Einladung per E-Mail unzumutbar ist.  

Mitglieder, die per einfachen Brief geladen werden, sind verpflichtet, die erhöhten

Verwaltungskosten zu tragen, die der Vorstand festgelegt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen, über einen Zeitraum von einem Monat zur Einsichtnahme nach Bekanntgabe des Zeitraums auszulegen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich widersprochen wird.

§ 10
Satzungsänderungen

Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 9 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand für vier Jahre. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Revisionskommissionsmitglieder entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan/ Finanzplan des Vereins.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Revisionskommissionsmitglieder, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Revisionskommissionsmitglieder haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 12
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Wie: Vorsitzende/r, Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, …und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit ist eine Kooptierung möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Über die Konten des Vereins können der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der Schatzmeister/in einzeln verfügen.

§ 13
Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den von den Sektionsversammlungen gewählten und vom Vorstand bestätigten Sektionsleitern. Der erweiterte Vorstand tritt vierteljährlich zusammen.
(2) Zur besseren Arbeit der Sektionen wird halbjährlich eine Sektionsversammlung vom Sektionsleiter einberufen.

§ 14
Hauptamtliche Mitarbeiter

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist.
Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und
-ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(2) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(4) Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 15
Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich von Werbeverträgen und anderen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Teltow-Fläming mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Sport in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal verwendet werden darf.
(4) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/in bestellt.

 


§ 16

Haftungsbeschränkungen

(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

(2)Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen

 

§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Woltersdorf, den 21. April 2023

 

 

 

 

 Haftungsausschluss


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